Die Notwendigkeit der Änderung ergab sich aus der neuen Fassung der VDH-Zuchtordnung in § 8.3., der alle Rassehundezuchtvereine unterworfen sind.
Fassung Neu:
Zu Ziffer 3.1.1. Zuständigkeit der Ortsgruppenzuchtwarte
Sonderregelungen für den Einsatz von Zuchtwarten
Ein Wurf kann vom OG-Zuchtwart abgenommen werden, wenn dieser in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Züchter steht, allerdings nur, wenn der Zuchtwart und der Züchter nicht im gleichen Haushalt leben.
OG-Zuchtwarte dürfen ihre eigenen Würfe nicht selbst abnehmen. Sie dürfen auch keine Wurfabnahmen, Wurfbesichtigungen und Zuchtstättenbesichtigungen bei Eltern, Geschwistern, Kindern und Lebenspartnern durchführen.
Ist der OG-Zuchtwart gleichzeitig ID-Beauftragter, ist es möglich, dass bei einem Wurf beide Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen.
Ist der OG-Zuchtwart gleichzeitig der Deckrüdeneigentümer, ist die Wurfabnahme zulässig.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.