Allgemeines
Der Einsatz von Lehrhelfern ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit in den Landesgruppen und dient zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben, die in den jeweils gültigen Satzungen des Hauptvereins und der Landesgruppen sowie den gültigen Ordnun¬gen des Vereins festgelegt sind.
Um eine Einheitlichkeit im Lehrhelferwesen im SV zu erlangen und zu gewährleisten, haben sich die Landesgruppen auf folgende Richtlinie verbindlich verständigt.
1. Voraussetzungen zur Berufung:
- Interessenten für die Tätigkeit als Lehrhelfer der Landesgruppe müssen volljährig sein.
- Interessenten richten eine schriftliche Bewerbung an LG-Ausbildungswart bzw. an den LG–Vorstand.
Den Bewerbungsunterlagen ist beizufügen:
- eine schriftliche Empfehlung durch eine Ortsgruppe oder durch ein Mitglied des LG-Vorstandes;
- der Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe;
- der Nachweis einer gültigen Übungsleiterlizenz (sollte diese zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vorliegen, so muss diese innerhalb des ersten Jahres der Berufung zum Lehrhelfer nachgeholt werden);
- der Nachweis über das erfolgreiche Ausbilden und Vorführen von mind. einem Deutschen Schäferhund bis zur IPO 1 (es zählen ausschließlich selbst ausgebildete Hunde);
- die schriftliche Erklärung über die Anerkennung der Richtlinie „Tätigkeit als Lehrhelfer";
- Der Bewerber hat seine körperliche Fitness und gute Motorik im Rahmen einer Überprüfung durch den Landesgruppen-Ausbildungswart oder eine, von der Landesgruppe, beauftragte Person nachzuweisen.
- Die charakterliche Eignung des Bewerbers ist zwingende Voraussetzung. Der Bewerber hat ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.
2. Berufung durch den Landesgruppenvorstand
- Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen unter 1. entscheidet der Vorstand der Landesgruppe über die Berufung zum Lehrhelfer der Landesgruppe.
- Die Berufung erfolgt zunächst für die Dauer von mindestens einem Jahr als „Lehrhelferanwärter" und wird in dieser Zeit von einem LG-Ressortverantwortlichen bzw. aktiven Lehrhelfer begleitet.
Während dieser Zeit muss der Lehrhelferanwärter
• an mindestens einer Schulung zum Erwerb der Übungsleiterlizenz teilgenommen haben und dort im praktischen Schutzdienst-teil als Helfer eingesetzt worden sein;
• bei den von der LG angebotenen Schulungen für LH-Anwärter mitarbeiten.
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen und bei entsprechender Eignung kann der Bewerber durch den Vorstand der Landesgruppe zum „Lehrhelfer" ernannt werden.
- Die Berufung zum Lehrhelfer ist jeweils auf ein Jahr befristet und wird vom Vorstand der Landesgruppe durch den LG–Ausbildungswart jeweils jährlich verlängert. Eine Verlängerung wird im Lehrhelferausweis durch Sichtvermerk dokumentiert.
- Die Berufung zum Lehrhelfer kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, durch Beschluss des Landesgruppenvorstandes mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
3. Tätigkeitsbereich:
- Der Lehrhelfer unterstützt die Arbeit der Ressortverantwortlichen des Landesgruppenvorstandes insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
- als Referent oder als Helfer im Schutzdienst bei Schulungsmaßnahmen der Landesgruppe;
- als Helfer im Schutzdienst bei Leistungsveranstaltungen der Landesgruppe;
- als Helfer im Schutzdienst bei Körungen.
- Bei besonderer Eignung kann ein Lehrhelfer als Helfer im Schutzdienst für
- Veranstaltungen des Hauptvereins
- Leistungsveranstaltungen angeschlossener WUSV-/ VDH-Mitgliedsvereine
eingesetzt werden
- Für mögliche Auslandseinsätze finden die Regelungen analog der Freigabe für SV-Richter Anwendung.
4. Schlussbestimmung
- Im Sinne der Einheitlichkeit sollte für bereits berufene Lehrhelfer der Landesgruppen zum Zeitpunkt der Verlängerung auf eine schriftliche Zustimmung zu dieser Richtlinie hingewirkt werden.
- Änderungen dieser Richtlinie können nur durch Beschlussfassung des Ausbildungsausschusses und mit Zustimmung durch den Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Einsatz und/oder die Freigabe bei oben genannten Veranstaltungen. Jeder Lehrhelfer hat grundsätzlich analog zu den Erläuterungen über das Helferverhalten in der gültigen IPO-Prüfungsordnung, bzw. Richteranweisung bei seinen Einsätzen zu arbeiten.
5. Vergütung und Unvereinbarkeiten:
- Die Ausübung der Tätigkeit als Lehrhelfer erfolgt ehrenamtlich.
- Lehrhelfer haben für die offiziellen Einsätze Anspruch auf Vergütung der Helfertätigkeit. Sie erhalten: Fahrtkosten, evtl. Übernachtung und Tagegeld nach gültigem Spesensatz.
- Dem Lehrhelfer ist es untersagt,
- einer entgeltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung von Hunden nachzugehen;
- einer gewinnorientierten Tätigkeit im An-und Verkauf von Hunden, ausgenommen hiervon sind Hunde aus der eigenen Zucht und Hunde, die länger als 12 Monate im Eigentum des Lehrhelfers standen, nachzugehen;
- bei einem Einsatz als Schutzdiensthelfer auf überregionalen Veranstaltungen, auch als Hundeführer in dem Wettbewerb tätig zu sein;
- Hunde, die er selbst ausgebildet hat, auf einer Körung im Schutzdienst zu arbeiten.
Stand 2014