Im Dezember wurde mit Zustimmung des Zuchtausschusses durch den SV-Vorstand die Änderung der Corona-Notverordnung hinsichtlich des Zuchteinsatzes von Hündinnen beschlossen. Danach ist es nunmehr Eigentümern gestattet, ohne zuchtzulassende Prüfung und AD ihre Hündinnen belegen zu lassen. Die fehlenden Prüfungen müssen entsprechend nachgeholt werden.
Derzeit stellt sich die Problematik, dass Züchter ihre Hündinnen geplant zur IGP und anschließend zur Körung vorführen wollten. Die Einzelzuchtbewertung sollte sodann im Rahmen der Körung oder an einem Einzeltermin erstellt werden.
Aufgrund des SV-Lockdowns fielen die Veranstaltungen aus, die Züchter würden ihre Hündinnen dennoch gern gemäß der Möglichkeit durch die Corona-Notverordnung in die Zucht einbringen. Dies ist momentan nicht möglich, da die Hündinnen über 2 Jahre alt sind, keine zuchtzulassende Prüfung besitzen und demnach nach unseren Vorgaben der Corona-Notverordnung keine Einzelzuchtbewertung erhalten können.
Von daher hielt es der Vereinszuchtwart für sinnhaft und auch nötig, generell die Möglichkeit einer Einzelzuchtbewertung über 24 Monaten für die Dauer von 6 Monaten anzubieten.
Diese Möglichkeit sollte für Rüden und Hündinnen eingeräumt werden. Die Höchstbewertung von Hunden über 24 Monaten sollte dann aber analog einer Offenen Klasse bei der Bewertung „Sehr Gut“ liegen.
Änderung:
Abweichend von Ziffer 4.1.1., Satz 1, Absatz 4 der Zuchtordnung wird, solange aufgrund behördlicher Verbote ein Vorführen des Hundes auf einer Zuchtschau nicht möglich ist, eine vorläufige Zuchtbewertung von mindestens „gut“ bei einer Einzelabnahme durch einen Zuchtrichter des SV vergeben. Das Mindestalter des Hundes für die Einzelabnahme beträgt 17 Monate. Für Hunde ab 24 Monate (Gebrauchshundklasse) kann auf die Forderung des Ausbildungskennzeichens verzichtet werden, eine V-Bewertung ist jedoch ohne Nachweis des Ausbildungskennzeichens nicht möglich.
Die Einzelabnahme muss beim Zuchtbuchamt mittels Formular beantragt und von diesem genehmigt werden. Diese vorläufige Zuchtbewertung ist auf 6 Monate begrenzt und kann, sofern weiterhin ein Verbot für die Durchführung von Zuchtschauen besteht, auf Antrag an das Zuchtbuchamt verlängert werden. Nach Ablauf der Frist muss für den weiteren Zuchteinsatz eine Mindestzuchtbewertung „gut“ auf einer Zuchtschau des SV nachgewiesen werden.gesamte Verordnung als pdf