Die novellierte Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Seit Beginn des Jahres gibt es ebenfalls Änderungen die Hundezucht betreffend, welche aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse eine tiergerechtere Haltung und Aufzucht gewährleisten sollen. In der nun geltenden Fassung wurden die Anforderungen an Züchter konkretisiert und sind ab dem 01. Januar 2023 anzuwenden.

Trennung von der Mutterhündin:

Wie bislang ist die Trennung der Welpen von der Mutterhündin grundsätzliche erst ab einem Alter von acht Wochen zulässig.

Bodenfläche:

Bei Zwingerhaltung muss einer Hündin mitsamt Welpen mindestens das Doppelte der sonst vorgeschriebenen benutzbaren Bodenfläche Verfügung stehen, für Schäferhündinnen mit Welpen i.d.R. mindestens 16 m2 (Übergangsfrist bis zum 01.01.2024).

Wurfkiste/Schutzhütte:

Der Hündin ist spätestens drei Tage vor der erwarteten Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine leicht zu reinigende und ggf. zu desinfizierende Wurfkiste zur Verfügung zu stellen, die der Größe der Hündin und der Welpen angemessen ist (die Hündin muss sich in der sie sich in Seitenlage ausstrecken können). An der Innenseite der Seitenwände muss die Kiste mit Abstandshaltern versehen und so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Mutterhündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden kann.

Sofern die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden, ist eine geeignete Schutzhütte ebenfalls gestattet. Dazu muss sie mindestens die Anforderungen der Wurfkiste erfüllen.

Stets muss gewährleistet sein, dass die Welpen weder überhitzen noch unterkühlen (> 18°C in den ersten zwei Lebenswochen).

Auslauf:

Sofern die Hunde in Räumen gehalten werden, so ist den Welpen ab einem Alter von fünf Wochen für einen angemessene Dauer täglicher Auslauf im Freien zu gewähren. Dabei müssen die Welpen vor Verletzungen geschützt sein und die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs mindestens den Größen-abhängigen, bekannten Zwingermaßen entsprechen.

Die Züchter müssen für eine ausreichende Sozialisation der Welpen an Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize Sorge tragen. Bis zu einem Alter von zwanzig Wochen benötigen Welpen mindestens vier Stunden am Tag Umgang mit einer Betreuungsperson.

Qualifizierte Betreuungsperson:

Gewerbsmäßige Züchter haben für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung zu stellen, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Person darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen. Die eingesetzten Betreuungspersonen haben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Zucht müssen im Einzelfall geprüft werden. Eine Gewerbsmäßigkeit wird nach dem Tierschutzgesetz in der Regel angenommen, wenn drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten oder drei und mehr Würfe pro Jahr gezüchtet werden, ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Hierfür benötigen Hundezüchter vorab eine behördliche Erlaubnis gemäß §11 Tierschutzgesetz. Sollten Kriterien vorliegen, die das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllen, so sollte mit dem zuständigen Veterinäramt Kontakt aufgenommen werden.


Zucht3

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