Dies betrifft insbesondere folgende Prüfungen:
FH2 -Prüfungen:
Die FH2 kann nur abgelegt werden, wenn eine bestandene FH1 nachgewiesen wird.
SchH-Prüfungen:
Die SchH-Prüfungen sind mit jeweils 70 Punkten in jeder Abteilung bestanden. Für das Vorführen in der nächst höheren Prüfungsstufe sind jedoch 80 Punkte in Abteilung C erforderlich!
Unglücklicherweise ist es in den letzten Monaten zu anderslautenden Aussagen gekommen. Innerhalb des VDH gibt es jedoch keine Beschlussfasssung, von der derzeitigen Prüfungsordnung abzuweichen.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Richter, zusätzlich zur BH- und AD-Prüfung, auch die Unterordnungsprüfung (B1-3) sowie die Fährtenprüfung (FPr1–3) in seiner eigenen Ortsgruppen abnehmen darf.
Walter Hoffmann
LG-Ausbildungswart